§ 348 Abs 2 GewO räumt den dort angeführten Kammern ein Anhörungs- und Berufungsrecht ein, daraus resultiert aber kein Recht der Bf (etwa auf ein bestimmtes Vorgehen dieser Kammern)
GZ 2013/04/0070, 15.12.2014
VwGH: Soweit die Bf Bedenken gegen einerseits den Inhalt bzw andererseits den Urheber der Stellungnahmen der gem § 348 Abs 2 GewO angehörten Kammern äußert, zeigt sie damit schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die genannte Bestimmung den dort angeführten Kammern ein Anhörungs- und Berufungsrecht einräumt, daraus aber kein Recht der Bf (etwa auf ein bestimmtes Vorgehen dieser Kammern) resultiert.