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Wirtschaftsrecht

VwGH: Feststellungsverfahren gem § 348 GewO

§ 348 Abs 2 GewO räumt den dort angeführten Kammern ein Anhörungs- und Berufungsrecht ein, daraus resultiert aber kein Recht der Bf (etwa auf ein bestimmtes Vorgehen dieser Kammern)

25. 02. 2015
Gesetze:   § 348 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Feststellungsverfahren

 
GZ 2013/04/0070, 15.12.2014
 
VwGH: Soweit die Bf Bedenken gegen einerseits den Inhalt bzw andererseits den Urheber der Stellungnahmen der gem § 348 Abs 2 GewO angehörten Kammern äußert, zeigt sie damit schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die genannte Bestimmung den dort angeführten Kammern ein Anhörungs- und Berufungsrecht einräumt, daraus aber kein Recht der Bf (etwa auf ein bestimmtes Vorgehen dieser Kammern) resultiert.
 

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