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Baurecht

VwGH: Zum Begriff des Fanges (TBO)

Auf den Mindestabstandsflächen zu Nachbargrundstücken dürfen nach der TBO keine Fänge errichtet werden; die Zuluftöffnungen einer Tiefgarage sind jedoch keine Fänge

25. 02. 2015
Gesetze:   § 2 Abs 16 TBO, § 6 Abs 3 TBO
Schlagworte: Tiroler Bauordnung, Fänge, Lüftungsrohre, Tiefgarage, Nachbar, Nachbarrecht,

 
GZ 2012/06/0173, 07.11.2013
 
In Tirol bekämpfte ein Nachbar das Projekt einer Tiefgarage mit dem Argument, es würden sich im Bereich der Mindestabstandsfläche Fänge befinden, was unzulässig wäre; die Zuluftöffnungen einer Tiefgarage fallen jedoch nicht unter den Begriff eines Fanges.
 
VwGH: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich die in den Einreichunterlagen als "Zuluftöffnungen der Tiefgarage" bezeichneten Öffnungen im Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken der Bf befinden. Strittig ist jedoch, ob es sich dabei um "Fänge" bzw "Fangmündungen" handelt, die gem § 6 Abs 3 lit a und e TBO 2011 nicht innerhalb der Mindestabstandflächen errichtet werden dürfen.
 
Wenn die belBeh aus den Erläuternden Bemerkungen ableitet, dass mit Fängen eine Vorrichtung gemeint sei, mit der gezielt Abgase (zB Rauch, Abluft oder Abgase) von einer Anlage (zB Feuerungsanlage, Lüftungsanlage) ins Freie geleitet werden, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Ansicht der Bf stellen die Erläuternden Bemerkungen nämlich nicht alle Anlagenteile von Lüftungsanlagen den Abluftanlagen von Heizungsanlagen gleich, sondern nur "entsprechende" Anlagenteile. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nur Lüftungsanlagen, die eine den Abluftanlagen von Heizungsanlagen entsprechende Funktion aufweisen, untergeordnete Bauteile iSd § 2 Abs 16 TBO 2011 darstellen.
 

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