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Baurecht

VwGH: Die Baubewilligung umfasst auch die genaue Lage des Bauwerkes (OÖ BauO)

Ein bewilligter Rinderstall ist dann ein konsensloses Bauwerk, wenn er gegenüber der Bewilligung um einige Meter verschoben errichtet wird

25. 02. 2015
Gesetze:   § 49 OÖ BauO
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Abbruchauftrag Beseitigungsauftrag, konsenswidriger Bau, Rinderlaufstall, Lage

 
GZ 2013/05/0195, 08.04.2014
 
In OÖ hatte ein Landwirt eine Baubewilligung für die Errichtung eines Rinderlaufstalls erwirkt und diesen errichten lassen. Danach wurde mittels Orthofotodaten festgestellt, dass der Stall um etwa 15 m nach Südwesten verschoben und um etwa 25° gedreht errichtet wurde. Der Stall wurde daher als konsensloses Bauwerk betrachtet und ein Beseitigungsauftrag erlassen, gegen den sich der Landwirt – erfolglos – zur Wehr setzte.
 
VwGH: Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Dies bedeutet, dass sich die Baubewilligung auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt bezieht, wobei davon auch die jeweils bewilligte Lage dieses Projektes umfasst ist. Für jedes Verrücken eines Bauvorhabens bedarf es daher einer neuerlichen Baubewilligung. Durch konkludente Akte der Gemeinde kann eine solche nicht erteilt werden.
 
Wer die Abweichung vom Bauplan zu verantworten hat, spielt keine Rolle, ebenso nicht, welche vermögenswerten Konsequenzen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für den Bf hätte. Dies ist schon deshalb nicht verfassungsrechtlich bedenklich, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist und der Bf gegebenenfalls zivilrechtliche Regressansprüche hätte.
 
 

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