Der Umstand, dass der Eigentümer einen Verkauf des Objektes beabsichtige und für diesen Fall die Generalsanierung des Objektes angekündigt werde, hat die Behörde dabei nicht zu berücksichtigen
GZ 2013/05/0138, 18.11.2014
VwGH: § 48 Abs 2 Oö BauO (so auch § 47 Abs 2 leg cit) bestimmt, dass dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu gewähren ist. Bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages hat die Behörde grundsätzlich auf die angeordneten Baumaßnahmen abzustellen. Der Umstand, dass der Eigentümer einen Verkauf des Objektes beabsichtige und für diesen Fall die Generalsanierung des Objektes angekündigt werde, hat die Behörde dabei jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Dass für die von der Landesregierung im angefochtenen Bescheid - unter Zugrundelegung der fachtechnischen Beurteilung des Ing K und des Leiters der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik beim Amt der Oö Landesregierung - als angemessen erachtete Leistungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides für die Durchführung der aufgetragenen Sanierungsarbeiten nicht ausreichen würde, hat der Erstbeschwerdeführer weder plausibel dargestellt noch belegt und erscheint somit nicht als nachvollziehbar.