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Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision

Wenn die Unzuständigkeit des VwG nicht in der "gesonderten Darstellung" der Gründe für die Zulässigkeit der ao Revision (§ 28 Abs 3 VwGG), sondern außerhalb geltend gemacht wird und in der "gesonderten Darstellung" keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist die ao Revision zurückzuweisen

25. 02. 2015
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Gründe für die Zulässigkeit

 
GZ Ra 2014/12/0002, 23.06.2014
 
VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
 
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
 
Hat das VwG - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gem § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird.
 
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3) zu überprüfen.
 
Die für die Zulässigkeit der Revision allein ins Treffen geführten Gründe zeigen nicht auf, dass diese von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
 
Die vom Revisionswerber gerügte unrichtige Gerichtsbesetzung wurde nicht als Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ins Treffen geführt, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob sie einen solchen gebildet hätte.
 
Nichts anderes würde im Übrigen auch gelten, wenn man - entgegen dem Aufbau der Eingabe - die Ausführungen zur "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" als Teil der außerordentlichen Revision ansehen würde, weil sie auch dann lediglich als Revisionsgründe, nicht aber als Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend gemacht worden wären.
 
Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
 

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