Home

Verfahrensrecht

VwGH: Entscheidungspflicht nach § 73 AVG und Verschulden der Behörde

Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen; es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen

25. 02. 2015
Gesetze:   § 73 AVG, § 13 AVG
Schlagworte: Entscheidungspflicht, Verschulden der Behörde, Mängelbehebungsauftrag, komplexe Materie

 
GZ 2012/07/0087, 18.12.2014
 
VwGH: § 73 Abs 1 AVG geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gem § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
 
Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen.
 
Im vorliegenden Fall ist die Erstbehörde während des Verfahrens durchgehend mit den zuständigen Sachverständigen und der Bf in telefonischem wie auch schriftlichem Kontakt gestanden. Sie hat auch die Bf immer wieder darauf hingewiesen, dass seitens der ASV noch - im schriftlichen Verkehr genauer bezeichnete - Informationen und Unterlagen für die abschließende Beurteilung des Sachverhalts als erforderlich erachtet wurden.
 
Die Erstbehörde hat die Stellungnahmen der Sachverständigen jeweils kurz nach deren Einlangen der Bf übermittelt. Daraus waren für die Bf die für die Feststellung des relevanten Sachverhalts in Bezug auf die beantragte Erhöhung der Indirekteinleitung fehlenden Informationen und nachzureichenden Unterlagen ersichtlich. Bereits mit Schreiben der Erstbehörde vom 15. Dezember 2010 wurde die Bf erstmals aufgefordert, die seitens der ASV geforderten Unterlagen bzw Beschreibungen in einem überarbeiteten Operat darzustellen und der Behörde bis 15. Februar 2011 zu übermitteln. Weitere Aufforderungen der Behörde folgten mit den Erledigungen vom 10. März 2011 und vom 14. September 2011. Eine Zusammenschau der Korrespondenzen zwischen der Erstbehörde und den Sachverständigen sowie zwischen der Erstbehörde und der Bf ergibt somit insgesamt, dass die erstinstanzliche Behörde Mängelbehebungsaufträge jeweils unverzüglich nach entsprechender Information bezüglich fehlender Information und Unterlagen durch die ASV erteilte.
 
Ferner wird in der Beschwerde auch nicht konkret vorgebracht, dass der Verbesserungsauftrag der Behörde unzulässig oder inhaltlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
 
Die zitierte Judikatur zum Beginn der Entscheidungsfrist bei Verbesserungsaufträgen gilt auch für jene Fälle, in denen Verwaltungsvorschriften eine andere - etwa eine kürzere - Entscheidungsfrist als die sechsmonatige Frist des § 73 AVG anordnen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Entscheidungsfrist erst mit Einlangen des verbesserten Antrages am 30. September 2011 begonnen hat.
 
Gem § 73 Abs 1 AVG sind Behörden im Allgemeinen zur Entscheidung binnen sechs Monaten verpflichtet, nach Maßgabe des § 51 Abs 1 AWG 2002 zur Entscheidung über Anzeigen gem § 37 Abs 4 Z 8 AWG 2002 allerdings schon binnen drei Monaten, sowie nach Maßgabe des § 50 Abs 3 AWG 2002 zur Entscheidung im vereinfachten Verfahren gem § 37 Abs 3 AWG 2002 innerhalb von vier Monaten nach Einlangen eines Antrages. Unabhängig von der bestimmten Verfahrensart nach dem AWG 2002 waren im vorliegenden Fall die kürzeren (kürzer als sechs Monate) Entscheidungsfristen anwendbar. Da im gegenständlichen Verfahren eine Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde jedenfalls nicht innerhalb der kürzeren Fristen erfolgte, war von der belBeh zu prüfen, ob diese Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde erster Instanz zurückzuführen war.
 
Nach der Rsp des VwGH ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG nicht iSe Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Weiters hat der VwGH in stRsp ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet.
 
Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen.
 
Darüber hinaus haben die Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist.
 
Nach dem Vorgesagten ist entscheidungswesentlich, ob das Verfahren im Zeitraum ab Verbesserung bis zur Stellung des Devolutionsantrags zügig betrieben wurde. Es ist der belBeh darin zu folgen, dass zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages der Bf in einer komplexen Materie technisch und verfahrensrechtlich vielschichtige Fragenstellungen zu beantworten sind.
 
Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann zwar nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 73 Abs 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Auch ein personeller Wechsel in einer Sachverständigenabteilung aufgrund einer bevorstehenden Pensionierung, wie im vorliegenden Fall, könnte für sich genommen nicht für ein mangelndes Verschulden der Behörde sprechen.
 
Die Erstbehörde stellte allerdings nach dem am 30. September 2011 erfolgten Einlangen der nach dem Verbesserungsauftrag von der Bf übermittelten Unterlagen mit Erledigung vom 17. November 2011 Fragen an die ASV. Dieser Zeitraum von etwa eineinhalb Monate ist nachvollziehbar damit zu erklären, dass sich die Referentin der Erstbehörde zunächst mit dem von der Bf übermittelten, 40 Seiten und ein Anlagenkonvolut umfassenden Projekt der Fa. C. eingehend zu befassen hatte. Die Notwendigkeit dieser genauen Durchsicht des Projekts durch die Referentin fand ihre Bestätigung ua in dem Hinweis an die ASV, dass einige im Operat zitierten Bescheide für den vorliegenden Fall nicht relevant seien. Auch enthielt die Erledigung an die ASV notwendige Erläuterungen aus rechtlicher Sicht sowie spezifische für die Erledigung des Verfahrens relevante Fragestellungen.
 
Angesichts dessen ist die Beurteilung der belBeh, dass die Erstbehörde nicht unnötig zugewartet, sondern das Verfahren zügig betrieben habe, nicht als unzutreffend zu erkennen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass die Erstbehörde am 21. Dezember 2011 die Erledigung bei den ASV urgierte und einen Erledigungszeitraum von maximal vier Wochen vorschrieb. Bis zur Erhebung des Devolutionsantrages am 30. Jänner 2012 waren bereits zwei Stellungnahmen der ASV bei der Erstbehörde eingelangt. Im Hinblick auf die komplexen Fragestellungen und das neu eingereichte Operat der Fa. C. war auch jenen ASV, die mit dem Verfahren schon vorher betraut waren, ein entsprechender Erledigungszeitraum für ihre Stellungnahmen zuzugestehen. Dass das Verfahren überdies im Zeitpunkt der Einbringung offensichtlich noch nicht entscheidungsreif war, zeigt auch der Umstand, dass in der Stellungnahme des ASV für den Fachbereich "Emissionen, Sicherheitstechnik Anlagen" mehrere offene Punkte im Projekt bemängelt wurden.
 
Nach dem vorliegenden Verfahrensablauf ist der Erstbehörde somit kein überwiegendes Verschulden iSd § 73 AVG vorzuwerfen. Die Behörde erster Instanz war vielmehr bemüht, das Verfahren zügig zu betreiben. Sie hat insbesondere auch nicht grundlos zugewartet, sondern war durchgehend mit den Sachverständigen und der Bf in Kontakt, hat auf die Dringlichkeit des Verfahrens hingewiesen und die Stellungnahmen urgiert. Ebenso hat die Erstbehörde organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens getroffen, indem sie konkrete Aufträge an die ASV zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilte und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbarte.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at