Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben; hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"
GZ Ra 2014/07/0002, 18.12.2014
VwGH: Zutreffend weisen die revisionswerbenden Parteien wie auch das BVwG selbst in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses auf folgende hg Rsp des VwGH zu § 66 Abs 4 AVG (zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) hin:
Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Diese Rsp lässt sich auch auf die durch das VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG - übertragen.
Die Rechtslage gestaltet sich ab 1. Jänner 2014 folgendermaßen:
Durch die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des § 66 Abs 4 AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde - außer im Fall des § 66 Abs 2 AVG -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 VwGVG stellt die dem § 66 Abs 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. § 28 Abs 2 VwGVG geht von einer Pflicht des VwG zur Entscheidung in der Sache aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Die Verwaltungsgerichte haben jedoch nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Wenngleich also § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem VwG gelten:
Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde.
Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.
Weil das BVwG aber nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Unterbrechungsantrags durch die Tiroler Landesregierung, sondern in merito über diesen Antrag entschieden hat, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.