Lässt ein Bescheidspruch zwei Auslegungsvarianten zu, dann ist nach der hg Rsp jener der Vorzug zu geben, welche die auszulegende Anordnung als rechtmäßig erscheinen lässt
GZ 2012/07/0233, 18.12.2014
VwGH: Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden.
Lässt ein Bescheidspruch zwei Auslegungsvarianten zu, dann ist nach der hg Rsp jener der Vorzug zu geben, welche die auszulegende Anordnung als rechtmäßig erscheinen lässt (sog Konformitätsregel).