Der OGH hat in der Entscheidung 5 Ob 146/65 SZ 38/117 ausgesprochen, dass Leistungen aus Verträgen auf Lieferung von Gas, Wasser oder elektrischer Energie gleich teilbaren Leistungen iSd § 21 Abs 4 KO (IO) behandelt werden sollen; danach kommt es für die Beurteilung der Teilbarkeit iSd § 21 Abs 4 KO (IO) auf die primäre Leistung (dort: Stromlieferung) an, woran unteilbare Neben- oder Vorbereitungsleistungen nichts ändern; dabei wurde der Vertrag als Einheit betrachtet.; diese Grundsätze können nicht dadurch unterlaufen werden, dass über das Entgelt (bzw den Aufwandersatz) für die - während der gesamten Vertragslaufzeit notwendige - Bereitstellung (und Instandhaltung) der Infrastruktur im einheitlichen Vertragswerk besondere Vereinbarungen getroffen wurden
GZ 2 Ob 136/14k, 18.12.2014
OGH: Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien bzw nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen. Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Beurteilung der Teilbarkeit der Vertragserfüllung wirft aber regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Der OGH hat in der Entscheidung 5 Ob 146/65 SZ 38/117 ausgesprochen, dass Leistungen aus Verträgen auf Lieferung von Gas, Wasser oder elektrischer Energie gleich teilbaren Leistungen iSd § 21 Abs 4 KO (IO) behandelt werden sollen. Danach kommt es für die Beurteilung der Teilbarkeit iSd § 21 Abs 4 KO (IO) auf die primäre Leistung (dort: Stromlieferung) an, woran unteilbare Neben- oder Vorbereitungsleistungen nichts ändern. Dabei wurde der Vertrag als Einheit betrachtet.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Wärmelieferungsvertrag als Einheit und die Gesamtleistung der Beklagten als teilbar erachtet.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der zitierten Rsp und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im Übrigen zeigt die Revision auch nicht auf, warum die vom Berufungsgericht gewählte Vorgangsweise unzulässig sein sollte, zumal die erbrachte Nebenleistung (Errichtung der Anschlussleitung) die Hauptleistung (Wärmelieferung) während der gesamten Vertragslaufzeit sicherstellen soll.
Die in der Revision neuerlich befürwortete Konstruktion von „zwei separaten Verträgen“ widerspricht schon der zitierten Judikatur. Die darin vertretenen Grundsätze können nicht dadurch unterlaufen werden, dass über das Entgelt (bzw den Aufwandersatz) für die - während der gesamten Vertragslaufzeit notwendige - Bereitstellung (und Instandhaltung) der Infrastruktur im einheitlichen Vertragswerk besondere Vereinbarungen getroffen wurden. In der von beiden Vorinstanzen angenommenen Untrennbarkeit von Haupt- und Nebenleistung liegt jedenfalls keine unvertretbare Vertragsauslegung. Daraus und aus der Teilbarkeit der primären Leistung ergibt sich aber, dass die auf den Zeitraum ab der Konkurseröffnung entfallenden Ansprüche der Beklagten als Masseforderungen zu beurteilen sind.