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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsfrage iZm Verrechnungsart der ÖNORM B2260 bei zwei Bauvorhaben – Zusammenrechnung der Werte gem § 55 Abs 1 Z 1 JN?

Lediglich der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass die beiden (gesonderten) Kostenvoranschläge in Form und Art - unter Bezugnahme auf die ÖNORM B2260 - „deckungsgleich“ seien, führt nicht zu einem inneren tatsächlichen Zusammenhang; auch kann ein rechtlicher Zusammenhang, der sich auf die Rechtsgrundlage beziehen muss, nicht daraus abgeleitet werden, dass in den beiden unterschiedlichen Fällen die gleiche Rechtsfrage zu lösen sei

24. 02. 2015
Gesetze:   § 55 JN, § 502 ZPO, § 528 ZPO, ÖNORM B2260
Schlagworte: Revision, Revisionsrekurs, Zulässigkeit, mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche, tatsächlicher / rechtlicher Zusammenhang, Bauvorhaben, Kostenvoranschläge, Verrechnungsart

 
GZ 8 Ob 128/14b, 19.12.2014
 
OGH: Die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Ansprüche (objektive Klagshäufung) gem § 55 Abs 1 Z 1 JN setzt einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag bzw einem einheitlichen Rechtsgeschäft oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht demgegenüber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. Dementsprechend findet eine Zusammenrechnung von Ansprüchen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen bzw aus mehreren Aufträgen über gleichartige Lieferungen oder Leistungen nicht statt, und zwar auch dann nicht, wenn eine ständige Geschäftsverbindung besteht.
 
Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüche liegen nicht vor. Diese Ansprüche basieren auf Rechnungen zu unterschiedlichen Bauvorhaben, für die wiederum gesonderte Kostenvoranschläge erstellt wurden. Die noch strittigen Ansprüche, die auf das jeweils einzelne Bauvorhaben entfallen, übersteigen den Betrag von 5.000 EUR nicht.
 
Die Ansprüche betreffend das Bauvorhaben Schule einerseits und jene betreffend das Bauvorhaben Bank andererseits können ein ganz unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Das Sachvorbringen ist weder zwingend identisch noch liegt ein einheitlicher Auftrag bzw ein einheitliches Rechtsgeschäft vor. Lediglich der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass die beiden (gesonderten) Kostenvoranschläge in Form und Art - unter Bezugnahme auf die ÖNORM B2260 - „deckungsgleich“ seien, führt nicht zu einem inneren tatsächlichen Zusammenhang. Auch kann ein rechtlicher Zusammenhang, der sich auf die Rechtsgrundlage beziehen muss, nicht daraus abgeleitet werden, dass in den beiden unterschiedlichen Fällen die gleiche Rechtsfrage zu lösen sei.
 
Im Anlassfall macht die Klägerin unterschiedliche Ansprüche aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen zu gesonderten Bauvorhaben geltend. Die Ansprüche aus den beiden Bauvorhaben sind daher nicht zusammenzurechnen. Da die Ansprüche in Bezug auf keines der beiden Bauvorhaben 5.000 EUR übersteigt, ist die Revision absolut unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war.
 

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