Nach stRsp kann ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen
GZ 6 Ob 228/14v, 29.01.2015
OGH: Nach stRsp kann ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen. Der positiven Erledigung des Delegierungsantrags steht weiters entgegen, dass nach der Rsp in einem Delegierungsantrag das Gericht, an das delegiert werden soll, genau zu bezeichnen ist, widrigenfalls der Delegierungsantrag abzuweisen ist. Der Antrag auf Delegierung in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel entspricht diesem Erfordernis nicht.