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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung der Erörterungspflicht

Eine mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen ist kein Aufhebungsgrund; ein solcher Verfahrensmangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten

24. 02. 2015
Gesetze:   § 595 ZPO, § 611 ZPO, § 182a ZPO, § 477 ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Verletzung der Erörterungspflicht, Ordre public

 
GZ 18 OCg 2/14i, 10.10.2014
 
OGH: Ein Schiedsspruch ist nach stRsp nur dann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs anfechtbar, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen erfüllt den Aufhebungsgrund noch nicht.
 
In einem Verfahren vor staatlichen Gerichten könnte die unterbliebene Erörterung der Rechtsansicht des Gerichtes allenfalls als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, dessen Relevanz der Rechtsmittelwerber allerdings darzutun hat. Es kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob diese strenge Rsp angesichts der daran geübten Kritik aufrecht erhalten werden kann.
 
Das Gewicht eines nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führenden Gehörentzugs - der von der Wertung her einem Nichtigkeitsgrund im Zivilprozess entspricht - erreicht diese Vorgangsweise jedenfalls nicht. Ebensowenig liegt darin ein Verstoß gegen den (sonstigen) verfahrensrechtlichen Ordre public iSv § 611 Abs 2 Z 5 ZPO. Der materielle Ordre public iSv § 611 Abs 2 Z 8 ZPO kann durch ein mangelhaftes Verfahren von vornherein nicht verletzt werden.
 
 

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