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Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage nach § 228 ZPO

Rechte und Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden

24. 02. 2015
Gesetze:   § 228 ZPO
Schlagworte: Feststellungsklage, Unzulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 8 Ob 107/14i, 19.12.2014
 
OGH: Rechte und Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden.
 

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