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Verfahrensrecht

OGH: Nebenintervention

Dem Nebenintervenient ist jede Sachlegitimation zur Verfügung über den Streitgegenstand abzusprechen

24. 02. 2015
Gesetze:   §§ 17 f ZPO
Schlagworte: Einfache Nebenintervention

 
GZ 2 Ob 176/14t, 23.10.2014
 
OGH: Der Nebenintervenient kann gem § 19 Abs 1 ZPO keine Dispositionsakte, wie etwa die Klagsrücknahme, setzen; ihm ist jede Sachlegitimation zur Verfügung über den Streitgegenstand abzusprechen.
 

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