Dem Nebenintervenient ist jede Sachlegitimation zur Verfügung über den Streitgegenstand abzusprechen
GZ 2 Ob 176/14t, 23.10.2014
OGH: Der Nebenintervenient kann gem § 19 Abs 1 ZPO keine Dispositionsakte, wie etwa die Klagsrücknahme, setzen; ihm ist jede Sachlegitimation zur Verfügung über den Streitgegenstand abzusprechen.