Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abgestellt wird, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sog „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit

24. 02. 2015
Gesetze:   § 255 ASVG, § 254 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Berufsschutz

 
GZ 10 ObS 63/14h, 30.09.2014
 
OGH: Für die Erlangung des Berufsschutzes stellt der Gesetzgeber grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum ab, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sog „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Darin liegt weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch ist diese Regelung unsachlich.
 
Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe - mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz - keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit-)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at