Die Veräußerung des Bankbetriebs, die Zurücklegung der Bankkonzession und die de facto nur mehr abwickelnde Tätigkeit infolge eines sonstigen wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Bank begründet kein ao Kündigungsrecht
GZ 5 Ob 4/14w, 26.09.2014
OGH: Das in § 23 Abs 7 BWG definierte Ergänzungskapital zählte zu den ergänzenden Eigenmitteln. Die Auffassung, Ergänzungskapital iSd § 23 Abs 7 BWG schließe für den Gläubiger nur die ordentliche Kündigung aus, ist mit den Zielsetzungen des BWG unvereinbar. § 23 Abs 7 Z 1 BWG ist daher dahin zu verstehen ist, dass für die Eigenmittelqualifikation des Ergänzungskapitals der vereinbarte Ausschluss auch des ao Kündigungsrechts des Gläubigers unabdingbar ist.
Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein vereinbarter Ausschluss des ao Kündigungsrechts im Zeichnungsvertrag über das Ergänzungskapital auch zivilrechtlich wirksam ist: Nach hL und stRsp können Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einseitige außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden. Dieser Grundsatz gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit und bei befristeten Verträgen; bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur ao Kündigung trifft den, der sie erklärt. Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Beendigung nicht. Im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung ist das Bestandinteresse des einen Vertragspartners gegen das Auflösungsinteresse des anderen Teils abzuwägen.
Der wirtschaftliche Zusammenbruch einer Privatbank, der nur durch die Veräußerung des Bankbetriebs abgewendet werden konnte, stellt ein typisches Kapitalmarktrisiko dar, das der Ergänzungskapitalgläubiger allein zu tragen hat. Die Veräußerung des Bankbetriebs, die Zurücklegung der Bankkonzession und die nunmehr de facto bloß abwickelnde Tätigkeit der (bad) Bank beruhten nicht auf einer freien, einer geschäftstypischen Grundlage des Zeichnungsvertrags widersprechenden und den Kapitalgeber benachteiligenden unternehmerischen Entscheidung, sondern waren notwendige Konsequenz des andernfalls zu erwartenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Bank. Wäre dieser erfolgt und in seiner Folge der Bankbetrieb eingestellt worden, hätte der Kapitalgeber als Nachranggläubigerin im Insolvenz- oder Liquidationsfall gerade das wirtschaftliche Risiko dieses Zusammenbruchs tragen müssen und sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage „Bankbetrieb“ berufen können.