Voraussetzung für eine Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG ist die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers
GZ 8 Ob 107/14i, 19.12.2014
OGH: Voraussetzung für eine Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG ist die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers. Eine solche Verletzung wird im vorliegenden Verfahren aber gar nicht behauptet, sondern von der Klägerin als unbestrittener bücherlicher Eigentümerin die Feststellung begehrt, dass eine bereits gelöschte bücherliche Einverleibung ihrer Rechtsvorgängerin unwirksam gewesen sei.
Die im Revisionsrekurs angesprochene Frage einer ausschließlichen Gerichtszuständigkeit für Klagen nach § 61 GBG stellt sich daher von vornherein nicht.
Das TFLG 1996 war zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens in Kraft, sodass seine verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind; auf den Zeitpunkt der in der Klage bekämpften historischen Bucheintragung kommt es nicht an.