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Zivilrecht

OGH: Zur Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB

Nach der jüngeren Rsp des OGH ist für den Beginn des Fristenlaufs des § 1488 ABGB nicht darauf abzustellen, ob der Verpflichtete die Absicht hatte, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen; es genügt vielmehr, dass er das Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt

24. 02. 2015
Gesetze:   § 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Freiheitsersitzung, Verjährung, Widersetzen

 
GZ 10 Ob 78/14i, 16.12.2014
 
OGH: Nach § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht.
 
Richtig ist, dass der OGH in der älteren Rsp die Auffassung vertrat, von einem Widersetzen könne nur gesprochen werden, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit tatsächlich in Anspruch nimmt und der Verpflichtete dies verweigert. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, dass nach der jüngeren Rsp des OGH für den Beginn des Fristenlaufs des § 1488 ABGB nicht darauf abzustellen ist, ob der Verpflichtete die Absicht hatte, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass er das Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt eine manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse, ist dagegen nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. Die Entscheidung 3 Ob 149/09x, in der unter Bezugnahme auf die ältere Rsp erneut die tatsächliche Ausübung des Servitutsrechts gefordert wurde, ist vereinzelt geblieben.
 
Diese in der jüngeren Rsp vertretene Auffassung entspricht auch der hL.
 

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