Der Kl hat in Ausübung seines vertraglich vereinbarten Aufgriffsrechts nicht nur einen Anspruch auf tatsächliche Übergabe der Liegenschaften, sondern auch auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts auf den nunmehrigen Liegenschaftsanteilen des Bekl; die Übernahme der vormaligen Miteigentumsanteile der Erblasserin an diesen Liegenschaften „in natura“ umfasst auch die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Kl im Grundbuch
GZ 1 Ob 232/13v, 23.1.2014
Mit Notariatsakt vom 7. 8. 1958 vereinbarten der Kl und seine Ehefrau im Rahmen eines Ehepakts zunächst eine allgemeine, schon unter Lebenden wirkende Gütergemeinschaft über ihr gesamtes beiderseitiges Vermögen, das sie gegenwärtig besaßen, in Zukunft erben, erwerben oder auf was sonst für eine andere gesetzliche Art erlangen würden. Zugleich setzten sich die Ehegatten kraft wechselseitigen Testaments gegenseitig zu Alleinerben ein und räumten einander überdies „gegenseitig vertragsmäßig, daher einseitig unwiderruflich“, das Aufgriffsrecht ein, den Nachlass des zuerst Versterbenden von ihnen um einen einverständlich festzustellenden bzw durch gerichtliche Schätzung zu ermittelnden Betrag „in natura“ ins Eigentum zu übernehmen.
In ihrem Testament vom 27. 8. 2002 widerrief die Ehefrau des Kl, die am 31. 8. 2002 verstarb, alle früher von ihr errichteten letztwilligen Anordnungen jeglicher Art und setzte den Bekl (den gemeinsamen Sohn) zum Alleinerben ein.
OGH: Die Rechtsansicht, dass durch das nachträgliche Testament der Ehefrau das mit Notariatsakt zwischen ihr und dem Kl vereinbarte einseitig unwiderrufliche Aufgriffsrecht unberührt blieb, ist nicht zu beanstanden. Das im Rahmen der ehegüterrechtlichen Vereinbarung vom 7. 8. 1958 vereinbarte Aufgriffsrecht, wonach der Kl zum Aufgriff in der Weise berechtigt ist, dass er den Nachlass seiner Ehefrau um den gerichtlichen Schätzwert oder den sonst wie vereinbarten Wert in sein Eigentum übernehmen kann, bezieht sich nur auf die tatsächliche Teilung des Nachlasses. Es handelt sich um eine die Teilung des Gütergemeinschaftsvermögens betreffende Anordnung als Gegenstand des über die Gütergemeinschaft geschlossenen Ehepakts, sodass die Erblasserin diese Regelung nicht wirksam widerrufen konnte.
Zutr gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der Kl in Ausübung seines Aufgriffsrechts nicht nur einen Anspruch auf tatsächliche Übergabe des Hälfteanteils an den drei Liegenschaften hat, sondern auch die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts auf den nunmehrigen Liegenschaftsanteilen des Bekl begehren kann. Die Übernahme der vormaligen Miteigentumsanteile der Erblasserin an diesen Liegenschaften „in natura“ umfasst auch die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Kl im Grundbuch.