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Zivilrecht

OGH: UVG – zu den Verhaltensobliegenheiten des Kindes bei häufig wechselndem Wohnsitz des Unterhaltsschuldners

Es ist dem durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kind zumutbar, bei häufigem Wohnsitzwechsel oder bei häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Unterhaltsschuldnerin jene Maßnahmen (ZMR-Anfrage, Hauptverbandsabfrage) zu setzen, die eine zielführende Exekution ermöglichen

24. 02. 2015
Gesetze:   § 3 UVG, § 8 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschüsse, häufig wechselnder Wohnsitz des Unterhaltsschuldners, zielführende Exekution

 
GZ 10 Ob 62/14m, 21.10.2014
 
OGH: Die Vorschussgewährung nach § 3 UVG setzt voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner exekutive Schritte beantragt oder dem Exekutionsantrag gleichgestellte Schritte gesetzt hat, wie sie in § 3 Z 2 UVG angeführt sind. Danach sind Vorschüsse insbesondere dann zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Z 1) und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs 2), einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben.
 
Unterhaltsvorschüsse iSd § 3 UVG werden daher nur dann gewährt, wenn das Kind vorher Schritte initiiert hat, um den gesamten laufenden Unterhalt durch eine zielführende Exekution auf die künftig fällig werdenden laufenden Bezüge des Unterhaltsschuldners hereinzubringen. Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen muss der Exekutionsantrag grundsätzlich zielführend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. An diesen Exekutionsantrag sind daher inhaltliche Anforderungen zu stellen, die ihn - ex ante aus Sicht des Antragstellers betrachtet - zur sofortigen Geschäftsbehandlung geeignet erscheinen lassen. In diesem Sinn ist das Einlangen bei dem (ex ante betrachtet) zuständigen Gericht notwendig.
 
Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist stets das Datum der Entscheidung erster Instanz. Zu diesem Zeitpunkt lag keine „taugliche“ Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG vor, weil der mit 26. 5. 2014 datierte Exekutionsantrag am 30. 5. 2014 unbestritten bei dem dafür nicht zuständigen Erstgericht gestellt worden war. Zum Zeitpunkt der Vorschussantragstellung Ende Mai 2014 wäre für das durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene Kind bereits ohne besonderen Aufwand, nämlich durch eine ZMR-Anfrage, erkennbar gewesen, dass die Unterhaltsschuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Sprengel des Erstgerichts wohnhaft war. Es ist dem durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kind nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts zumutbar, bei häufigem Wohnsitzwechsel - wie im vorliegenden Fall - oder bei häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Unterhaltsschuldnerin jene Maßnahmen (ZMR-Anfrage, Hauptverbandsabfrage) zu setzen, die eine zielführende Exekution ermöglichen. Im konkreten Fall hätte dazu vor Einbringung des Exekutionsantrags eine ZMR-Abfrage durchgeführt werden müssen, um eine Antragstellung beim unzuständigen Gericht zu vermeiden.
 

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