Auch wenn das unzuständige Gericht den Antrag gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (iSe „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein
GZ 10 Ob 62/14m, 21.10.2014
Im Revisionsrekurs wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Exekutionsantrag nach § 294a EO beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde, es wird aber die Ansicht vertreten, dass auch ein bei einem unzuständigen Gericht eingebrachter Exekutionsantrag als anspruchswahrend iSd § 8 UVG beurteilt werden müsse, da auch im Fall einer gem § 44 JN erfolgten Überweisung an das zuständige Gericht die bereits mit der Antragstellung beim unzuständigen Gericht eingetretene Gerichtsanhängigkeit gewahrt bleibe.
OGH: Auch wenn das unzuständige Gericht den Antrag gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (iSe „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war.