Einmalig anfallende Zahlungen für einen Sonderbedarf (hier: Zahnregulierung) sind auch dann kein „laufender“ Unterhalt, wenn dem Unterhaltsschuldner Teilzahlungen eingeräumt wurden
GZ 10 Ob 63/14h, 25.11.2014
OGH: Bei den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung für das erste Behandlungsjahr handelt es sich um einen nur einmalig gegebenen und abzugeltenden Sonderbedarf, nicht jedoch um einen regelmäßig monatlich anfallenden.
Einmalig anfallende Zahlungen für einen Sonderbedarf sind auch dann kein „laufender“ Unterhalt, wenn dem Unterhaltsschuldner Teilzahlungen eingeräumt wurden.