Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer durch ein gesetzliches Pfandrecht besicherten Forderung kann nicht nach §§ 40 WEG, 57 GBG gelöscht werden
GZ 5 Ob 45/14z, 26.09.2014
OGH: Gesetzliche Pfandrechte (hier gem § 5 Abs 1 stmk KanalabgabenG) entstehen aufgrund der jeweiligen spezialgesetzlichen Anordnung ipso iure durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Ihre Entstehung erfordert regelmäßig keinen eigenen Begründungsakt und keine Eintragung im Grundbuch; die allfällige Eintragung wirkt nur deklarativ.
Wird an den in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekten Wohnungseigentum begründet, so ordnet § 40 Abs 4 WEG die Anwendung des § 57 Abs 1 GBG an. Von der Löschung sind allerdings bestimmte in § 40 Abs 4 Z 1 bis 3 WEG näher bezeichnete Eintragungen ausdrücklich ausgenommen. Diese Aufzählung ist aber nicht taxativ.
§ 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorausgeht, oder die keine - neue - Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten; § 57 GBG dient demnach der Umsetzung des Rangprinzips.
Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer Forderung, für die ein gesetzliches, aber grundbücherlich nicht eingetragenes Pfandrecht besteht, ist keine Eintragung, die gem § 40 Abs 2 WEG iVm § 57 Abs 1 GBG gelöscht werden kann.