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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Streitanhängigkeit / des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache zwischen einem Verfahren auf Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG und einem Teilkündigungsprozess nach § 31 MRG

Keine Streitanhängigkeit / Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache im Verhältnis zwischen einer gegen die Verlassenschaft erhobenen Aufkündigung und der nunmehr vorliegenden Teilkündigung gegen den Eintrittsberechtigten, da beiden Verfahren nicht derselbe rechtserzeugende Sachverhalt zugrunde liegt

24. 02. 2015
Gesetze:   § 411 ZPO, § 30 MRG, § 31 MRG, § 14 MRG
Schlagworte: Wohnrecht, Streitanhängigkeit, Bindungswirkung, res iudicata, entschiedene Rechtssache, Eintrittsberechtigter, Aufkündigung, Teilkündigung

 
GZ 1 Ob 212/13b, 23.1.2014
 
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der Vermieter das Mietverhältnis nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG zum Teil aufkündigen kann, wenn der Eintritt in die Mietrechte über die ganze Wohnung ein krasses Missverhältnis zwischen dem dringenden Wohnbedürfnis des Eingetretenen und dem Umfang der gesamten Wohnung herbeiführen würde.
 
Mit dem Fehlen eintrittsberechtigter Personen iSd § 14 Abs 3 MRG hat die Kl die zunächst gegen die Verlassenschaft und nach rechtskräftiger Einantwortung gegen den bekl Witwer als Erben und Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Hauptmieterin gerichtete Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG begründet. In diesem Verfahren wurde der Eintritt des Witwers in das Mietverhältnis bejaht und die Aufkündigung aus diesem Grund rk aufgehoben. Im folgenden Teilkündigungsprozess gegen den als Eintrittsberechtigten passivlegitimierten Bekl geht die Vermieterin nunmehr selbst davon aus, dass der Bekl als Sonderrechtsnachfolger in das Mietverhältnis eingetreten sei, aber ein krasses Missverhältnis zwischen seinem dringenden Wohnbedürfnis und dem Umfang der gesamten Wohnung bestehe. Zusätzlich behauptete sie, dass der nicht aufgekündigte, dem Bekl verbleibende Teil der Wohnung abgesondert benützbar wäre oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten in diesen Zustand versetzt werden könnte (§ 31 Abs 2 erster Satz MRG).
 
Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der gegen die Verlassenschaft erhobenen Aufkündigung und der nunmehr vorliegenden Teilkündigung zeigen eindeutig, dass beiden Verfahren nicht derselbe rechtserzeugende Sachverhalt zugrunde liegen kann. Daran vermag auch die bereits in erster Instanz des Vorprozesses ausgesprochene Berichtigung der bekl Partei von der Verlassenschaft der verstorbenen Hauptmieterin auf den Bekl als Gesamtrechtsnachfolger nichts zu ändern, bewirkte sie doch nur den Eintritt des Erben in den Prozess an Stelle der Verlassenschaft als bekl Partei.
 
Im Vorprozess wurden demnach für den Teilkündigungsprozess bindend nur die Eintrittsberechtigung des Bekl (§ 14 Abs 3 MRG) und damit seine Passivlegitimation im Folgeprozess bejaht.
 

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