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Zivilrecht

OGH: Zur ausreichenden Konkretisierung einer Befristungsvereinbarung eines Bestandvertrages

Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann

24. 02. 2015
Gesetze:   § 29 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Befristung, Befristungsvereinbarung, befristetes Mietverhältnis, auslegungsbedürftige Bedingung, Fristablauf

 
GZ 3 Ob 219/13x, 22.1.2014
 
Zu beurteilen war nachstehende Klausel eines Mietvertrages:
 
„Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juni 2009 und wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen; es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ... Für den Fall eines friktionsfreien Ablaufs des ggst. Bestandverhältnisses, wird seitens der Hausinhabung die Verlängerung der Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit zugesagt.“
 
OGH: Jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, nämlich dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann, erfüllt das Erfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG. Dies ist der Fall, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder wenn er durch die Angabe des Anfangszeitpunktes eindeutig festgelegt ist.
 
Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern - wie hier - von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann.
 
Daraus folgt, dass sich die Kl (Vermieter) wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der schriftlichen Nennung eines unbedingten Endtermins auf den Fristablauf nicht berufen können.
 

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