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Zivilrecht

OGH: Verlust von in Holzkiste verwahrter Münzsammlung nach Einbruch – Allgemeine Bedingungen für die R***** Wohnungsversicherung und Grenzziehung in Bezug auf Dimension und Schwere zwischen Möbelstücken und anderen Haushaltsgegenständen und Objekten

Die angestrebte Klarstellung iSe exakten Trennung zwischen „Möbeln“ und sonstigem Hausrat (dahin, wo nach den AVB eine Grenze in Bezug „auf Dimension und Schwere zwischen Möbelstücken und anderen Haushaltsgegenständen und Objekten“ zu ziehen sei), kann nicht vorgenommen werden, weil sie jeweils einzelfallbezogen zu erfolgen hat

24. 02. 2015
Gesetze:   ABWH
Schlagworte: Versicherungsrecht, Wohnungsversicherung, Einbruch, Münzsammlung, Holzkiste, Möbelstücke

 
GZ 7 Ob 185/14b, 10.12.2014
 
Die Allgemeinen Bedingungen für die R***** Wohnungsversicherung (ABWH/***** 4/2003) lauten auszugsweise:
 
Deckungsumfang R***** Wohnungsversicherung
 
* Selbstbehalt EUR 118,00
 
[…]
 
* Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel,
 
Schmuck, Briefmarken und Münzensammlungen
 
in versperrten oder unversperrten, jedoch
 
geschlossenen Möbeln, Geldschränken oder
 
Safes bis zu EUR 8.728,00
 
 
OGH: Nach der fraglichen Bestimmung hat der Versicherer bei „Bargeld“, Valuten, Einlagebüchern ohne Klausel, Schmuck, Briefmarken und Münzensammlungen „in versperrten oder unversperrten, jedoch geschlossenen Möbeln, Geldschränken oder Safes“ bis zu 8.728,00 EUR zu bezahlen. Der eindeutigen Formulierung folgend reicht es aus, wenn das Bargeld in einem solchen „geschlossenen“ Behältnis verwahrt wurde, ungeachtet dessen, ob das konkrete Behältnis versperrt oder unversperrt war. Da die verwendete Holzkiste aber ohnehin versperrt (und damit „geschlossen“) war, kommt es nur noch darauf an, ob von einer Verwahrung an einem der genannten, unter Versicherungsschutz stehenden Aufbewahrungsorte auszugehen ist. Die Bejahung dieser Frage liegt im Rahmen der Auslegungsgrundsätze für AVB und ist daher nicht zu beanstanden:
 
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch aus einer teleologischen Betrachtung nichts Gegenteiliges zu gewinnen. Die Beklagte meint, die geforderte Verwahrung in „geschlossenen Möbeln, Geldschränken oder Safes“ verfolge den Zweck, potenziellen Tätern ein weiteres „Hindernis“ in den Weg zu stellen; dem Täter dürfe eine Sache von höherem Wert nicht allzu leicht ins Auge fallen. Dabei übergeht die Revision, dass hier eine Holztruhe verwendet wurde, die gar keine besonderen Verzierungen (wie sie etwa bei Schmuckschatullen vorkommen) hatte, die als Indiz für einen wertvollen Inhalt hätten aufgefasst werden können.
 
Dass die Kiste als „Schatztruhe“ anzusehen sei, ist eine - unzutreffende - bloß subjektive Einschätzung der Revision. Hätten sich doch nach dem Erscheinungsbild der Kiste darin genauso gut diverse andere Gegenstände wie etwa Zigarren oder diverse andere Gegenstände wie etwa Schreibutensilien befinden können. Das Äußere der Holzkiste indizierte nicht, dass sich darin wahrscheinlich Bargeld, Schmuck oder sonstige Wertgegenstände befinden.
 
Der offenkundige Zweck der Klausel ist, zu verhindern, dass sich ein Dieb sozusagen durch bloßes „Abräumen“ (ohne das Möbelstück, den Geldschrank oder den Safe erst öffnen zu müssen), also ohne weitere Mühe (einfach „im Vorübergehen“) Bargeld, Schmuck oder die genannten weiteren Wertgegenstände einstecken und zueignen kann. Gerade das hat die geschlossene (und sogar versperrte) Holzkiste des Klägers, die im Übrigen auch zu groß war, um einfach eingesteckt zu werden, aber ohnehin verhindert.
 
Die in der Zulassungsbegründung angestrebte Klarstellung iSe exakten Trennung zwischen „Möbeln“ und sonstigem Hausrat (dahin, wo nach den AVB eine Grenze in Bezug „auf Dimension und Schwere zwischen Möbelstücken und anderen Haushaltsgegenständen und Objekten“ zu ziehen sei), kann nicht vorgenommen werden, weil sie jeweils einzelfallbezogen zu erfolgen hat.
 
Wenn die Holztruhe des Klägers auf Grund ihrer Abmessungen nicht als Möbelstück qualifiziert wird, ist sie jedenfalls aus der Sicht eines Versicherungsnehmers als „geschlossener Geldschrank“ zu beurteilen, sodass sich am Ergebnis nichts ändert und auch dieser Einzelfall-Beurteilung eine darüber hinausgehende Bedeutung nicht zukommt.
 

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