Der Vorteilsausgleich ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Schaden und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind; es reicht, dass beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln
GZ 3 Ob 171/14i, 18.12.2014
OGH: Richtig ist, dass der Vorteilsausgleich nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Schaden und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind. Es reicht, dass beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Gerade an dieser Voraussetzung mangelt es hier aber: Die Vorteilsanrechnung (der Vorteilsausgleich) betrifft den Fall, dass das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers beim Geschädigten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile auslöste. Die unrichtige Beratung der Kläger durch die beklagte Partei im Jahr 2007 brachte den Klägern aber ausschließlich den Nachteil, der darin bestand, dass sie die Aktien im Jahr 2009 zu einem geringeren Verkaufspreis verkauften.
Der von der beklagten Partei ins Treffen geführte „Vorteil“ beruht hingegen nicht auf der Fehlberatung durch die beklagte Partei im Jahr 2007, sondern auf der - aufgrund einer Beratung der beklagten Partei - im Jahr 2009 gefassten Anlageentscheidung der Kläger, die mit dem unmittelbar haftungsbegründenden Verhalten der beklagten Partei nicht in dem von der Rsp geforderten sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Fehlberatung steht.