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Zivilrecht

OGH: Unfall eines Schirennläufers während Trainingsfahrt auf abgesperrter Schipiste

Aufgrund der im Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren trifft den Betreiber solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch jenen von (hier professionellen) Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr; er muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren; gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass Stürze und Fahrfehler beim Schifahren nicht ausgeschlossen werden können und ein Schutz vor jeder möglichen Gefahr nicht erreicht werden kann; bei Beurteilung des konkreten Unfallgeschehens im Einzelfall ist dieser von der Judikatur vorgegebene Rahmen zu beachten; dabei hängt der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen; für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante-Betrachtung an

24. 02. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Betreiber, Rennstrecke, Training, Schirennläufer

 
GZ 8 Ob 95/14z, 30.10.2014
 
OGH: Allgemein ist der Pistenbetreiber bzw Pistenhalter zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Dies ist bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann. Für die Art und den Umfang der Sicherungspflichten ist das Verhältnis zwischen der Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr und deren Abwendbarkeit durch den verantwortungsbewussten Pistenbenützer einerseits und durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend. Die Pistensicherungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden.
 
Im Anlassfall handelte es sich nicht um eine gewöhnliche Piste für das allgemeine Publikum, sondern um eine gesperrte Piste. Ebenso wenig handelte es sich um eine vom Pistenbetreiber eingerichtete oder um eine permanente Rennstrecke. Konkret hat die Zweitbeklagte (Betreiberin des Schigebietes) dem erstbeklagten Schiverband sowie dem Schigymnasium und einem privaten Trainer die Piste zum Renntraining zur Verfügung gestellt und diese (abgesehen von einer allfälligen Vereisung) präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs, die Absperrung der Piste für das allgemeine Publikum und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten.
 
Da die Trainingsstrecke im Anlassfall nicht von der Zweitbeklagten betrieben wurde, kann sich der Kläger ihr gegenüber nicht auf die Judikatur zu den Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Rennstrecke berufen. Der Anlassfall ist vielmehr mit dem Fall vergleichbar, dass eine dritten Trainern zugewiesene und von diesen für ein Renntraining verwendete und abgesperrte Piste vom Pistenbetreiber nur zur Verfügung gestellt wird. Dieser Umstand legt dem Pistenbetreiber nicht besondere Sicherungsverpflichtungen im Hinblick auf die von den Dritten betriebene Trainingsstrecke auf.
 
Die Besonderheit besteht im Anlassfall darin, dass die Zweitbeklagte ohne Zusammenhang zum Renntraining den Bereich des Iglus durch das Aufstellen von vier bis fünf Holzpfosten abgegrenzt hatte.
 
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auf den ersten Blick eine gewisse Parallele zu dem der Entscheidung 8 Ob 58/06x zugrunde liegenden Sachverhalt besteht. Dort kam die Klägerin beim Super-G-Training nach einem künstlich errichteten Sprung zu Sturz, rutschte geradeaus bis in den Bereich der Absperrung zur allgemeinen Piste und prallte dort gegen eine Pistenmarkierung. Anders als im Anlassfall war für die Entscheidung in diesem Vergleichsfall maßgebend, dass der Pistenbetreiber einen bestimmten Teil der Piste für das Wettkampftraining absperrte und die Pistenmarkierungsstangen ohne jede Absicherung im Bereich der Absperrung stehen ließ. Die Klägerin stürzte und rutschte in den Bereich der Absperrung. Im Vergleichsfall oblag die Absperrung der Piste somit dem Pistenbetreiber. Zur Kollision mit der Metallstange kam es im Rahmen eines gewöhnlichen Unfallgeschehens.
 
Diese besonderen Sachverhaltselemente liegen im Anlassfall nicht vor. Vielmehr hat die Zweitbeklagte nur die Piste präpariert. Die Holzpfosten wurden ohne Zusammenhang zum Training aufgestellt. Da die Zweitbeklagte auch auf die Kurssetzung und Kursführung keinen Einfluss hatte und der Trainingslauf nicht in den Nahbereich der Abgrenzung zum Iglu-Bereich führen musste, konnte sie nicht damit rechnen, dass die aufgestellten Holzpfosten in einem flachen und ungefährlichen Bereich für die Teilnehmer am Training eine Gefahr darstellen könnten. Schon gar nicht kann von einer erkennbaren atypischen Gefahrenquelle gesprochen werden.
 
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Zweitbeklagten eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten nicht vorzuwerfen sei und die Zweit- und Drittbeklagten keine Haftung für die Unfallsfolgen des Klägers treffe, ist damit nicht zu beanstanden.
 
Das in der Revision angeführte (angebliche) Zitat aus der Entscheidung 8 Ob 58/06x findet sich in dieser Form dort nicht. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass den Wettkampf- oder Trainings-Veranstalter eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung treffe und dies auch auf einen Liftbetreiber zu übertragen sei, der einen besonderen Teil der Piste gerade für diese Zwecke abgrenze.
 
Entgegen den weiteren Ausführungen des Klägers war die Zweitbeklagte im Anlassfall gerade nicht Veranstalterin bzw Betreiberin der Trainingsstrecke.
 
Im Anlassfall hat der erstbeklagte Schiverband das Renntraining („Hochleistungstraining“) organisiert und durchgeführt. Er war daher Veranstalter bzw Betreiber dieses professionellen Renntrainings.
 
Aufgrund der im Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren trifft den Betreiber solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch jenen von (hier professionellen) Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. Er muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass Stürze und Fahrfehler beim Schifahren nicht ausgeschlossen werden können und ein Schutz vor jeder möglichen Gefahr nicht erreicht werden kann.
 
Bei Beurteilung des konkreten Unfallgeschehens im Einzelfall ist dieser von der Judikatur vorgegebene Rahmen zu beachten. Dabei hängt der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante-Betrachtung an.
 
Im Anlassfall war der 18-jährige Kläger ein Kaderläufer; der Unfall ereignete sich bei einem professionellen Renntraining. Im Unfallbereich war die Piste ungefährlich und flach; der Lauf war in diesem Bereich anspruchslos und erforderte kaum eine Richtungsänderung. Aus objektiver schitechnischer Sicht bestand für den Unfall nur eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit; ein erfahrener Schitechniker hätte aus ex ante-Sicht mit einem solchen Unfall nicht gerechnet. Vor dem Unfall fuhr auch der Kläger mehrere (drei oder vier) Durchläufe.
 
Ausgehend von dieser besonderen Konstellation war das Unfallgeschehen bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten. Vielmehr lag dem Unfall ein vollkommen ungewöhnlicher Geschehensablauf zugrunde, weil der Kläger beim Verschneiden seiner Schier nicht zu Sturz kam, sondern offenkundig bemüht war, einen Sturz zu vermeiden. In einem solchen Fall wäre aufgrund seines Fahrvermögens zu erwarten gewesen, dass er rechtzeitig vor dem Holzpfosten anhalten oder diesem ausweichen kann.
 
Der OGH gelangt daher zum Ergebnis, dass auch dem erstbeklagten Schiverband keine Verletzung seiner (selbst erhöhten) Sorgfaltspflichten angelastet werden kann.
 
Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Reaktionssekunde sind nicht stichhaltig, weil bei einem gewöhnlichen Geschehensablauf auch im Fall eines Verschneidens der Schier im Unfallbereich mit einer Kollision gegen einen Holzpfosten nicht zu rechnen war. Der vom Berufungsgericht herangezogene „Maximalabstand“ zum Holzpfosten ist nicht maßgebend, weil es sich dabei um den Abstand im rechten Winkel, nicht aber um jenen in Fahrtrichtung des Klägers gehandelt hat. Dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass sich das Risiko letztlich verwirklicht habe, liegt eine ex post-Betrachtung zugrunde.
 
Soweit das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des erstbeklagten Schiverbands auf eine unterlassene Ummantelung des Holzpfostens bezieht, mangelt es ausgehend von den Feststellungen schon an der Kausalität einer solchen Unterlassung für die Verletzungsfolgen des Klägers. Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist die Unterlassung nicht kausal, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert. Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft in diesem Fall den Geschädigten.
 
Das Klagebegehren besteht damit auch gegenüber dem erstbeklagten Schiverband nicht zu Recht. Auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Abweisungsgrund, demzufolge die Ansprüche des Klägers gegenüber dem erstbeklagten Schiverband wegen Vorliegens eines Schülerunfalls aufgrund des Haftungsprivilegs nach § 333 iVm § 335 ASVG nicht berechtigt seien, kommt es nicht mehr an.

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