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Verkehrsrecht

VwGH: Verweigerung des Alkotests

Bei Verweigerung des Alkotests ist grundsätzlich von Alkoholisierung auszugehen; eine Ausnahme gilt dann, wenn der einwandfreie Nachweis für das Fehlen der Alkoholisierung gelingt; jedoch ist ein negativer Vortest kein solcher einwandfreier Nachweis

18. 02. 2015
Gesetze:   § 7 FSG, § 24 FSG, § 26 FSG, § 35 FSG, § 5 StVO, § 99 Abs 1 StVO
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entzug der Lenkerberechtigung, Alkoholisierung, Alkotest, Verweigerung des Alkotestes, Vortest

 
GZ 2013/11/0175, 21.11.2013
 
VwGH: Der VwHG hat zum KFG die Auffassung vertreten, eine Verweigerung des Alkotests weise zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, diese Verwerflichkeit ergebe sich aber nicht aus dem gegenüber dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Ungeachtet der Strafbarkeit der Verweigerung sei ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung, so dass der Fall eintreten könne, dass zwar eine in der Verweigerung der Untersuchung liegende Tatsache vorliege, deren Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führe.
 
Der VwGH hält an dieser Rsp auch im Anwendungsbereich des FSG fest. In jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart geschlossen werden. Nur dann, wenn wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, hinsichtlich Entziehung der Lenkerberechtigung gleich zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs 1 lit a StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.
 
Der Jud des VwGH ist jedoch zu entnehmen, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs 1 lit b StVO nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht iSd § 5 Abs 1 StVO durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist. Hingegen kann der Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Vortestgerät nicht rechtsrelevant bestimmt werden. Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser Jud abzugehen.
 

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