Gem § 12 Abs 4 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 tritt die einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft und lebt nach stRsp (vgl das zum Wr LVergRG 2007 ergangene Erkenntnis vom 9. April 2013, 2011/04/0207, mwN) auch im Falle der Aufhebung dieses Bescheides nicht wieder auf
GZ 2013/04/0056, 17.09.2014
VwGH: Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, war sie gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen, weil die einstweilige Verfügung gem § 12 Abs 4 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 spätestens mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt und nach stRsp (vgl das zum Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 ergangene Erkenntnis vom 9. April 2013, 2011/04/0207, mwN) auch im Falle der Aufhebung dieses Bescheides nicht wieder auflebt.