Es ist zu unterscheiden, ob im Zeitpunkt der Angebotsöffnung die Leistungsfähigkeit als solche gefehlt hat und somit ein unbehebbarer Mangel vorlag oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit gemangelt hat und somit nur ein behebbarer Mangel vorlag
GZ 2013/04/0056, 17.09.2014
Die Bf rügt, die Behörde habe bei ihrer Beurteilung der von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung abgestellt.
VwGH: Nach § 69 Z 1 BVergG 2006 muss die Eignung - und damit auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Das bedeutet zwar nicht, dass Unternehmer nicht aufgefordert werden können, nachträglich erforderliche Nachweise vorzulegen bzw vorgelegte Bescheinigungen zu vervollständigen (diese Möglichkeit ergibt sich bereits aus § 70 Abs 4 BVergG 2006). Es ist in diesem Fall aber zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit als solche gefehlt hat und somit ein unbehebbarer Mangel vorlag oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit gemangelt hat und somit nur ein behebbarer Mangel vorlag. Im Fall des Nachreichens von Unterlagen ist daher zu prüfen, ob der Aussagewert dieser Unterlagen darin besteht, dass der betreffende Bieter schon zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung die erforderliche (hier:) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit besessen hat und sie nunmehr lediglich bescheinigt.
Ausgehend davon ist der Behörde anzulasten, dass sie für die Frage des Vorliegens der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung abgestellt hat. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich auch nicht entnehmen, dass (bzw allenfalls auf Grund welcher Annahmen) die Behörde die Leistungsfähigkeit der R GmbH als bereits im Zeitpunkt der Angebotsöffnung gegeben angesehen hat.