Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn die geschlossene oder gekuppelte Bauweise ermöglicht, beeinträchtigt immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück
GZ 2010/05/0054, 06.11.2013
VwGH: Eine isolierte Betrachtung des Lichteinfalles würde letztlich dazu führen, dass eine geschlossene oder (allenfalls) gekuppelte Bauweise im ungeregelten Baulandbereich immer unzulässig wäre.
Im Beschwerdefall kommt es daher zunächst darauf an, ob der hier vorliegende Zubau von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht; nur wenn dies bejaht wird, ist zu prüfen, ob der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrund beeinträchtigt würde.
Diese Darlegungen des Amtssachverständigen wurden im Verwaltungsverfahren trotz ausreichender Gelegenheit nicht bestritten. Demnach war die rechtliche Beurteilung zutreffend, dass das Bauvorhaben nicht "auffallend" von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem Vorhaben sichtbaren Bauwerken abweicht.
Ist demnach eine auffallende Abweichung des Bauvorhabens vom Umgebungsbestand zu verneinen, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Frage, ob der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrund beeinträchtigt würde. Aus diesem Grund kommt daher auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass die belBeh bei Beurteilung der Beeinträchtigung des Lichteinfalls im Gegensatz zur diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH nur auf die gegebene, nicht aber auch auf die zulässige Bebauung des Nachbargrundstücks abgestellt hat.