Ist die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angeführt, wie dies in OÖ und W der Fall ist, dann besteht dieses Nachbarrecht hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, also auch hinsichtlich solcher, die ansonsten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen; die Voraussetzungen für ein geringfügiges Abweichen von den Bebauungsbestimmungen sind einzelfallbezogen zu begründen
GZ 2011/05/0174, 06.11.2013
VwGH: Die OÖ BO führt in § 31 Abs 4 neben den Abständen von den Nachbargrenzen und den Nachbargebäuden und der Lage des Bauvorhabens ausdrücklich die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an. Dies bedeutet, dass es beim Nachbarrecht auf Ausnutzbarkeit der Bauliegenschaft nicht darauf ankommt, wo sich die Nachbarliegenschaft befindet, zumal hinsichtlich des Bereiches an der Nachbargrenze selbst bereits ein die Bebauung betreffender Nachbarschutz durch die anderen genannten Nachbarrechte besteht.
Die Überschreitung der Ausnutzbarkeitsbestimmung würde die Bf als Nachbarin nur dann nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser konkreten Überschreitung erfüllt sind. Schon im Hinblick darauf, dass durch die Ausnahme in ein an sich gegebenes Nachbarrecht eingegriffen wird, besteht ein Mitspracherecht des Nachbarn diesbezüglich hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen, also auch hinsichtlich jener, die ansonsten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen.
Zwar hat der VwGH hinsichtlich der Geringfügigkeit der Abweichung ausgeführt, dass § 36 Abs 2 BO auch dann, wenn es nicht um die dort genannten Abweichungen von Fluchtlinien geht, für die Auslegung dieses Merkmals herangezogen werden kann. Damit ist wohl eine Richtschnur vorgegeben, und es kann nicht gesagt werden, dass eine Ausnahme nur deshalb nicht mehr geringfügig ist, weil sie 10% erreicht. Es erübrigt sich jedoch nicht, auf den konkreten Einzelfall einzugehen, zumal auch § 36 Abs 2 BO nicht in jedem Fall eine Überschreitung von 10% erlaubt. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass § 36 BO gegenüber den allgemeinen Anforderungen an Bauvorhaben eine Ausnahmebestimmung darstellt und als solche grundsätzlich restriktiv zu interpretieren ist. Es bedarf schon im Hinblick darauf einer näheren Begründung, weshalb die geplante Überschreitung angesichts der konkret gegebenen Bauplatzgröße noch als geringfügig angesehen werden kann.
Im Übrigen pflichtet der VwGH der belBeh und den Baubehörden bei, dass es in Bezug auf Nachbarrechte nicht darauf ankommt, ob der Antrag nach § 36 BO als solcher eine ausreichende Begründung enthält. Jedenfalls von der Behörde ist aber, gegebenenfalls unter Nachforderung von Begründungen durch den Bauwerber, sachlich und nachvollziehbar, ausgehend von den zuvor genannten Grundsätzen, zu begründen, weshalb die Ausnahme gem § 36 BO gewährt wird.