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Baurecht

VwGH: Baubehördlicher Beseitigungsauftrag (Bgld BauG)

Bei Trennbarkeit des Gegenstandes ist über jeden Punkt einzeln abzusprechen; ein baubehördlicher Beseitigungsauftrag, der auf die Frage einer möglichen Trennbarkeit nicht eingeht, ist rechtswidrig

18. 02. 2015
Gesetze:   § 59 AVG, § 26 Bgld BauG
Schlagworte: Burgenländisches Baurecht, Abbruchsauftrag, Beseitigungsauftrag, Trennbarkeit

 
GZ 2012/06/0147, 27.08.2013
 
Hintergrund des Falles ist ein Bescheid nach dem Bgld BauG, der neben der nachträglichen Vorschreibung verschiedener Auflagen auch einen Beseitigungsauftrag hinsichtlich eines Teiles des betroffenen Bauwerkes enthielt. Dieser Teil war jedoch seinerseits in mehrere Teile trennbar.
 
Die Beschwerde legt dar, dass gem § 59 Abs 1 AVG bei Trennbarkeit des Gegenstandes über jeden Punkt einzeln abzusprechen sei, wenn dies zweckmäßig erscheine. Trennbarkeit liege vor, wenn jeder Punkt für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich sei. Es könne nicht darauf ankommen, ob in dem Bescheid, welcher der Vorstellung zugrunde liege, in mehreren Spruchpunkten abgesprochen werde oder nicht.
 
VwGH: Ein Beseitigungsauftrag kann sich nur dann bloß auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind; entscheidungswesentlich ist dabei die Frage der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages. Ist ein Bau teilbar (zB nach Objekten), so ist durch konsenslose Ausführungen bei einem Teil nicht auch automatisch der (konsensgemäße) andere Teil von baupolizeilichen Aufträgen zu umfassen.
 
Die belBeh führte nicht aus, aus welchen Gründen die insgesamt fünf Spruchpunkte des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages aus ihrer Sicht sachlich-technisch oder rechtlich nicht trennbar seien. Das rein formale Argument, die Berufungsbehörde habe ihre Entscheidung nicht in Spruchpunkte geteilt, vermag keine Untrennbarkeit zu bewirken.
 

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