Eine Sachentscheidung, mit dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, ist rechtswidrig, wenn entschiedene Sache vorliegt; die Zurückweisung wegen entschiedener Sache geht insoweit anderen Zurückweisungsgründen vor
GZ 2011/06/0044, 27.08.2013
VwGH: Im Zusammenhang mit dem Vorliegen von res iudicata ist es nicht von Bedeutung, ob der Bescheid rechtmäßig war. Nach stRsp des VwGH ist ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, inhaltlich rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem von der Berufungsbehörde bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Abbruchanzeige "als unzulässig zurückgewiesen". Spruchgemäß lag somit eine Zurückweisung vor, die sich allerdings nicht auf § 68 Abs 1 AVG stützte.
Auch wenn man entgegen ihrem Spruch diese Entscheidung als eine solche in der Sache ansieht, scheidet jedoch eine Rechtsverletzung der Bf aus, zumal damit lediglich die ihr gegenüber rechtskräftige Entscheidung wiederholt worden ist (sogar auch in Bezug auf die wesentlichen Begründungselemente des Bescheides). Eine Verschlechterung der Rechtsposition der Bf durch die nochmalige, inhaltsgleiche Entscheidung ist insofern nicht zu erkennen.