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Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision

Dem in § 28 Abs 3 VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan

18. 02. 2015
Gesetze:   § 28 VwGG
Schlagworte: Außerordentliche Revision

 
GZ Ra 2014/15/0002, 04.09.2014
 
VwGH: Nach § 28 Abs 3 VwGG hat die Revision im Falle eines Ausspruches des VwG im Erkenntnis, wonach eine Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
 
Dem in § 28 Abs 3 VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan.
 

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