Es besteht ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt; für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision - auch wenn die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses der Entscheidung des VwGH über die Revision vorbehalten bleibt - nicht ganz ohne Bedeutung
GZ Ra 2014/09/0005, 08.08.2014
VwGH: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Revision gestellt. Die - außerordentliche - Revision wurde vom VwG dem VwGH vorgelegt, der VwGH ist daher für die Entscheidung über den Antrag zuständig (ebenso wie er nach dem dritten Absatz des § 30 VwGG für eine Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung einer vom VwG bereits getroffenen Entscheidung zuständig wäre).
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Vollzug der über ihn verhängten Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, weil dies seine Existenz gefährden würde. Er beziehe monatlich nur ein Einkommen von etwa EUR 1.000,--. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne ein Indiz für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und die Vorschreibung von Beiträgen und Beitragszuschlägen gegen den Revisionswerber darstellen.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zur Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" iSd § 30 Abs 2 VwGG maßgeblich. Bei dieser in § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor.
Der Revisionswerber hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Revision grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, so lange nicht durch den VwGH über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Revisionswerber bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gem § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH und im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder im Fall der Herabsetzung der Strafe ein vom Revisionswerber bezahlter Geldbetrag entsprechend zurückzuzahlen ist und tatsächlich zurückgezahlt wird.
Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist bei der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zu berücksichtigen, weil gem § 53b Abs 2 VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe - außer bei Fluchtgefahr - bis zur Erledigung der beim VwGH anhängigen Revision zuzuwarten ist.
Ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks besteht ebenfalls - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision - auch wenn die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses der Entscheidung des VwGH über die Revision vorbehalten bleibt - nicht ganz ohne Bedeutung.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, was auch hinsichtlich einer Revision gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt. Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer zu beachten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber verbundenen Nachteile sind.
Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafen für sich allein und die Angabe des derzeitigen monatlichen Einkommens ist hier keine ausreichende Begründung.
Wenn der Revisionswerber meint, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne ein Indiz für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und die Vorschreibung von Beiträgen und Beitragszuschlägen gegen ihn darstellen, so ist dies nicht überzeugend, weil es sich bei der Beurteilung der Einräumung von vorläufigem Rechtsschutz in einem Verfahren wegen Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG und der Sozialversicherungspflicht um unterschiedliche Rechtsfragen handelt.
Die Beurteilung gem § 30 Abs 2 VwGG ergibt im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der geringen Darlegung im Antrag, inwiefern die sofortige Bezahlung der Geldstrafen den Bf unverhältnismäßig hart träfe, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.