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Verfahrensrecht

VwGH: Amtsbeschwerde und Wegfall des rechtlichen Interesses

Der VwGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist; diese Rsp hat auch für eine Revision gem Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG gegen ein Erkenntnis eines VwG weiterhin Gültigkeit

18. 02. 2015
Gesetze:   § 33 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Amtsbeschwerde, Wegfall des rechtlichen Interesses, Einstellung

 
GZ Ro 2014/02/0115, 19.12.2014
 
VwGH: Auf Grund des rechtzeitig beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachten Vorlageantrages der Revisionsweberin ist der VwGH zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs 1 VwGG).
 
Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Inanspruchnahme einer (rechtswidrig) erteilten Bewilligung nicht zur Klaglosstellung der Revisionswerberin als Amtspartei führen könne, weil die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtswidrigkeit sonst vereitelt würde.
 
Das der Revisionswerberin vom Verfassungsgesetzgeber eingeräumte Recht zur Erhebung einer Revision diene nämlich nicht dem Schutz subjektiver Rechte, sondern der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit und damit der umfassenden Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit.
 
Gem Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines VwG der zuständige Bundesminister in den im Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen (das sind ua Angelegenheiten des Art 11, worunter auch der Tierschutz fällt) wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben.
 
Gem § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
 
Gem § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des VwGH oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
 
Der VwGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Diese Rsp hat auch für eine Revision gem Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG gegen ein Erkenntnis eines VwG weiterhin Gültigkeit.
 
Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem VwGH als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.
 
Der Zeitpunkt, für den die strittige Bewilligung erteilt wurde, war vor Einbringung der vorliegenden Amtsrevision bereits abgelaufen. Auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde nicht dazu führen, dass die Veranstaltung nicht bewilligt und somit der Rechtsposition der revisionswerbenden Partei zum Durchbruch verholfen werden könnte.
 
Die Revision war daher gem § 34 Abs 1 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
 

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