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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob § 7 IO auch Fälle einer gesetzlichen Prozessstandschaft - wie hier nach § 48 GmbHG - erfasst, wenn über das Vermögen des Dritten - hier der Gesellschaft - das Insolvenzverfahren eröffnet wird

Der Minderheitsgesellschafter der GmbH nimmt den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt; der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführungen soll der insolventen Gesellschaft zugutekommen; deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll; § 7 Abs 1 IO ist daher analog anzuwenden

17. 02. 2015
Gesetze:   § 7 IO, § 48 GmbHG
Schlagworte: Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Unterbrechung, gesetzliche Prozessstandschaft, Minderheitsgesellschafter

 
GZ 6 Ob 122/14f, 19.11.2014
 
OGH: Der Kläger gründet die hier geltend gemachten Ansprüche auf den Titel des Schadenersatzes und stützt sich dabei auf § 48 Abs 1 GmbHG. Nach dieser Bestimmung können unter bestimmten Voraussetzungen ua der Gesellschaft gegen Geschäftsführer zustehende Ansprüche auch von Minderheitsgesellschaftern geltend gemacht werden. Das Begehren solcher Klagen hat auf Leistung an die Gesellschaft zu lauten; es handelt sich um eine actio pro socio, der klagende Gesellschafter ist gesetzlicher Prozessstandschafter.
 
Nach § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen), in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen. Zwar ist nun - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - die Gesellschaft, über die hier das Konkursverfahren eröffnet wurde, in diesem Verfahren weder Kläger noch Beklagter. Allerdings hat der OG in der Entscheidung 8 Ob 543/87 ausgeführt, bei Ersatzforderungen, die von Gläubigern einer AG gem § 84 Abs 5 AktG gegen deren Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, handle es sich inhaltlich immer um Forderungen der Gesellschaft; wie sich aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ergebe, komme im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft diese bloße Verfolgungsbefugnis der Gläubiger wieder zum Erlöschen und gehe die Wahrnehmung dieses Ersatzanspruchs auf den Masseverwalter über; die im Zeitpunkt der Verhängung des Gesellschaftskonkurses von Gesellschaftsgläubigern schon anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche würden - in analoger Anwendung des § 7 KO durch die Konkurseröffnung - unterbrochen.
 
Auch wenn § 48 GmbHG eine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG („Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.“) vergleichbare Regelung nicht enthält, liegt im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die selbe Interessenlage vor. Der Gläubiger der AG und der Minderheitsgesellschafter der GmbH nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführungen soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll. § 7 Abs 1 IO ist daher analog anzuwenden.
 
Damit war aber der erstinstanzliche Beschluss, mit dem das Verfahren unterbrochen wurde, wiederherzustellen.
 

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