Es ist nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richtersenats abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen
GZ 8 Ob 79/14x, 29.09.2014
OGH: Auch in seinem Rechtsmittel lässt der Schuldner nicht erkennen, welche konkreten Gründe hinsichtlich der einzelnen Mitglieder des abgelehnten Senats vorlägen, die Zweifel an ihrer Unbefangenheit erwecken würden. Der Rekursschriftsatz ergeht sich über rund 250 Seiten va in Vorwürfen gegen den Masseverwalter und weitere Personen aus dem familiären und beruflichen Umfeld des Schuldners.
Soweit der Rekurswerber mit diesen Ausführungen darlegen will, dass den Entscheidungen des abgelehnten Senats inhaltliche Mängel anhaften würden, weil sie nicht mit seiner Sicht der Tatsachen und seiner Rechtsansicht konform gehen und ihn nicht „schützen“, übersieht er, dass weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung, noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter einen Ablehnungsgrund bildet.
Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Es ist nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richtersenats abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Ablehnungsverfahren soll Parteien auch nicht die Möglichkeit bieten, sich ihnen nicht genehmer Richter zu entledigen.