Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein „Mobbing“ zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab
GZ 8 ObA 45/14x, 19.12.2014
OGH: Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein „Mobbing“ zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zwischen der Klägerin und der ihr vorgesetzten Kollegin bestanden nach den Feststellungen wechselseitige persönliche Disharmonien, die nach zeitweiligen „Aufschaukelungen bis zur Eskalation“ in wechselseitigen Beschwerden bei den gemeinsamen Vorgesetzten mündeten. Entgegen den Revisionsausführungen steht nicht fest, dass Eskalationen jemals einseitig gegen die Klägerin gerichtet waren, oder dass sachlich unberechtigte Beschwerden gegen sie erhoben wurden.
Für die Entscheidung wesentlich ist aber, dass nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen die Situation am Arbeitsplatz und das - wie auch immer zu bezeichnende - Verhalten der beklagten Partei und der Nebenintervenienten nicht kausal für die psychische Erkrankung der Klägerin waren, sondern von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen ist.