Art 101 AUEV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen kann, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtsmäßigkeit seines Verhaltens zu Grunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht
GZ 16 Ok 4/13, 02.12.2013
OGH: Die Voraussetzung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung iSd Art 23 Abs 2 Unterabs 1 der VO (EG) Nr 1/2003 sind dann erfüllt, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte. Es liege auf der Hand, dass sich Unternehmen, die unmittelbar ihre Preise absprechen, über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens nicht im Unklaren sein können. In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist die Voraussetzung des Art 23 Abs 2 Unterabs 1 der VO (EG) Nr 1/2003 daher erfüllt. Niemand kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat. Der Rechtsrat eines Anwalts kann bei einem Unternehmen auf keinen Fall ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass sein Verhalten nicht gegen Art 101 AEUV verstößt oder nicht zur Verhängung einer Geldbuße führt. Da die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht befugt sind, eine negative Entscheidung zu erlassen, dh eine Entscheidung, mit der das Fehlen eines Verstoßes gegen Art 101 AEUV festgestellt wird, können sie bei Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass ihr Verhalten nicht gegen die Bestimmung verstößt.
Nach stRsp des EuGH beeinträchtigt ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten dann, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Markts hemmen könnte; außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein. Bei der Prüfung, ob ein Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, ist dieses in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu untersuchen
Ein unternehmensseitiges Vertrauen auf einen qualifizierten anwaltlichen Rat bzw auf eine kartellbehördliche Zusicherung ist - wenn auch nicht bußgeldausschließend - so doch jedenfalls bußgeldmindernd zu berücksichtigen.
Die Rechtssache erweist sich nach dem Gesagten noch nicht als spruchreif. Anders als in der Entscheidung 16 Ok 2/13 können nämlich hier die zu verhängenden Geldbußen nicht mit einem Pauschalbetrag ausgemessen werden, ohne auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerinnen einzugehen. Wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen.