Der Veröffentlichungsanspruch ist nach jenem Recht zu beurteilen, das auch für den Unterlassungsanspruch maßgebend ist
GZ 4 Ob 147/14t, 18.11.2014
OGH: Der OGH hat iZm der Verletzung von Immaterialgüterrechten mehrfach ausgesprochen, dass es Sache des Klägers ist, es deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenn er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für andere Staaten begehrt; mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass sich sein Begehren nur auf Österreich bezieht. Das gilt grundsätzlich auch für lauterkeitsrechtliche Ansprüche, weil das Schutzland- und das Marktortprinzip eine vergleichbare Struktur aufweisen: Das danach berufene Recht ist anwendbar, wenn der Kläger eine Rechtsverletzung im jeweiligen Staat behauptet.
Der Veröffentlichungsanspruch ist nach jenem Recht zu beurteilen, das auch für den Unterlassungsanspruch maßgebend ist. Daher ist für die vom Klagebegehren erfassten Staaten auch die Rechtslage zur Veröffentlichung von Unterlassungsurteilen zu ermitteln. Nach diesem Recht bestimmt sich nicht nur der Grund des Veröffentlichungsanspruchs (also etwa eine allenfalls erforderliche Interessenabwägung oder die mögliche Relevanz des Umstands, dass die beanstandete Werbung schon länger zurückliegt), sondern auch die Form der Veröffentlichung, die Auswahl der betroffenen Medien und auch die Notwendigkeit einer beglaubigten Übersetzung. Das jeweils anwendbare Recht entscheidet weiters darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Urteil in einem Printmedium veröffentlicht werden kann, das in mehreren Staaten vertrieben wird.