Die Rom II-VO enthält keine Regelung darüber, ob die Klagebefugnis eines Mitbewerbers dem materiellen oder formellen Recht zuzuordnen ist; dies ist gegebenenfalls im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu klären
GZ 4 Ob 147/14t, 18.11.2014
Es ist bislang unklar, ob nach englischem Recht auch ein Mitbewerber zur Klage befugt ist.
OGH: Der Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerbsverhalten gem Art 6 Abs 1 Rom II-VO ist nach dem Recht des Marktorts zu beurteilen. Die Rom II-VO enthält aber keine ausdrückliche Regelung, ob die Klagebefugnis von Mitbewerbern verfahrens- oder materiellrechtlich zu qualifizieren ist.
Die Qualifikation hat bei der Anwendung von vereinheitlichtem Kollisionsrecht grundsätzlich autonom, also nach den Wertungen des jeweiligen Rechtsakts, zu erfolgen. Ausgangspunkt ist hier Art 15 Rom II-VO. Danach ist das nach der VO anwendbare Recht insbesondere maßgebend für den „Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden“ (lit a) und für „die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben“ (lit f). Auch wenn diese Regelung Unterlassungsansprüche nicht ausdrücklich nennt, liegt ihr doch eindeutig die Wertung zugrunde, dass sich sowohl der Anspruchsinhaber als auch der Anspruchsgegner aus dem anwendbaren Sachrecht ergeben. Das entspricht auch der Rechtslage nach dem IPRG, das die Aktivlegitimation (selbstverständlich) dem anwendbaren Recht zuordnet und nicht als verfahrensrechtliche Frage behandelt. Es liegt daher nahe, auch die Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche nach dem anwendbaren Recht (lex causae) zu beurteilen.
Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass die RL 2006/114/EG (über irreführende und vergleichende Werbung) und 2005/29/EG (über unlautere Geschäftspraktiken) den Zweck haben, unionsweit einheitliche Regeln zu schaffen. Die Regelungen der RL scheinen aber deutlich zwischen der materiellen Regelung einerseits und der verfahrensrechtlichen Durchsetzung andererseits zu unterscheiden, weil sie den Mitgliedsstaaten die materielle Durchsetzung dieser Regelungen (Gericht oder Verwaltungsbehörde) überlässt. Dies legt nahe, die Klageberechtigung im Anwendungsbereich der RL nach dem Recht des Gerichtsstaats zu beurteilen.
Im Ergebnis sind beide Auslegungsvarianten vertretbar, sodass ein Vorabentscheidungsersuchen zu Art 15 Rom II-VO erforderlich ist (falls diese Frage im fortgesetzten Verfahren tatsächlich entscheidungsrelevant wird).