Fehleintragungen in öffentlichen Registern sind, von Ausnahmefällen abgesehen, gegenüber reinen Abfragen einerseits von größerem Handlungsunwert gekennzeichnet und führen andererseits zur Veränderung des Datensatzes, der für unterschiedlichste Zwecke allgemein zugänglich ist; sie erschüttern solcherart das Vertrauen sämtlicher Nutzer in die Richtigkeit des Registers; schon deshalb bleibt idR kein Raum für die Annahme bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten; anders als bei bloßen Datenabfragen kommt demnach Diversion bei Fehleintragungen nur dann in Betracht, wenn Aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Vorliegen sämtlicher Ausschlusskriterien (ausnahmsweise) zu verneinen ist
GZ 17 Os 35/14x, 24.11.2014
OGH: Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen. Diesen Anforderungen werden die Beschwerden schon deshalb nicht gerecht, weil sie sich - unter dem Aspekt der (Diversions-)Ausschlussbestimmung des § 198 Abs 3 StPO - in der bloßen Behauptung erschöpfen, die den Angeklagten angelasteten Taten hätten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.
Bleibt anzumerken, dass § 198 Abs 3 StPO ausdrücklich eine gesonderte Abwägung der Tatfolgen anordnet. Dass „die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat“, umschreibt das - hier demnach ausnahmsweise - nicht in die Prüfung der Schuldschwere einzubeziehende Erfolgsunrecht, dessen geringes Ausmaß kumulativ neben den sonstigen Diversionsvoraussetzungen vorliegen muss. Fehleintragungen in öffentliche Register (hier: das Zentralmelderegister) sind, von Ausnahmefällen abgesehen (vgl 17 Os 30/13k, EvBl 2014/84, 569 betreffend die bloß einmalige Rückdatierung einer Wohnsitzmeldung), gegenüber reinen Abfragen einerseits von größerem Handlungsunwert gekennzeichnet und führen andererseits zur Veränderung des Datensatzes, der für unterschiedlichste Zwecke allgemein zugänglich ist. Sie erschüttern solcherart das Vertrauen sämtlicher Nutzer in die Richtigkeit des Registers. Schon allein deshalb bleibt idR kein Raum für die Annahme bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten (zur Berücksichtigung sonstiger Tatfolgen vgl auch 17 Os 34/14z). Anders als bei bloßen Datenabfragen kommt demnach Diversion bei Fehleintragungen nur dann in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Vorliegen sämtlicher Ausschlusskriterien (ausnahmsweise) zu verneinen ist (zur Konstellation einer bloß einmaligen Registerabfrage vgl hingegen AB 2457 BlgNR 24. GP 3).