Home

Zivilrecht

OGH: Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen betreffend die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten (iZm endfälligem Hausbaukredit)

Sind im Einzelfall die beiden Hälfteeigentümer gleichmäßig belastet, weil sie für den (endfälligen) Kredit entweder solidarisch oder aber zu gleichen Teilen haften, ist die „reine“ Wohnversorgung des Kindes beiden je zur Hälfte zuzurechnen; eine allenfalls in concreto bestehende Ungleichgewichtigkeit der Beiträge beider Eltern zur Schaffung (und Erhaltung) des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses wäre zwischen diesen auszugleichen, änderte aber nichts daran, dass die Substanz beiden gleichteilig zuzuordnen ist

17. 02. 2015
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Wohnversorgung, Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen, endfälliger Hausbaukredit

 
GZ 1 Ob 203/14f, 27.11.2014
 
OGH: Wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, sind jene Vorteile, die dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen (hier nach § 231 ABGB nF) iZm der Wohnversorgung zukommen, ganz oder teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen, sofern diese Leistungen regelmäßig erfolgen. Für die Frage, welcher Vorteil dem Unterhaltsberechtigten zukommt, ist der anteilige „Mietwert“ der Wohnung maßgeblich. Dabei ist nicht maßgebend, ob das Kind in einer Mietwohnung, einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind, beruht die Anrechnung von (regelmäßig geleistetem) Naturalunterhalt doch auf dem Gedanken, dass sich durch die Wohnversorgung der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes vermindert. Bei der Anrechnung ist auch zu berücksichtigen, von welchem Elternteil die Wohnung wirtschaftlich gesehen zur Verfügung gestellt wird; stellen die Eltern wirtschaftlich gesehen - als gleichteilige Miteigentümer - jeweils lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, ist der dem Unterhaltsberechtigten dadurch zukommende Vorteil zur Hälfte dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen.
 
Mangels besonderer Abweichungen ist somit im Regelfall bei Eigentums- und Wohnkonstellationen wie der vorliegenden die Versorgung mit Wohnraum als zur Hälfte vom Vater stammend anzusehen, ist doch die beigestellte Substanz typischerweise beiden Hälfteeigentümern gleichermaßen zuzurechnen und anzunehmen, dass die mit der Erhaltung der Wohnung verbundenen Kosten beide gleichermaßen treffen.
 
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann dagegen nicht ins Treffen geführt werden, dass der (offenbar für den Hausbau aufgenommene) Kredit „endfällig“ ist und bis dorthin keine Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Mit einer solchen Finanzierungsform werden ja bestimmte - im Allgemeinen im „Mietwert“ zum Ausdruck kommende - Kosten der Wohnraumbeschaffung nur zeitlich verschoben. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass derjenige Miteigentümer, der schließlich den endfälligen Kredit zu tilgen hat, den Wohnraum wirtschaftlich gesehen zur Verfügung stellt, oder auch (sogar im Regelfall) beide. Sind im Einzelfall die beiden Hälfteeigentümer gleichmäßig belastet, weil sie für den (endfälligen) Kredit entweder solidarisch oder aber zu gleichen Teilen haften, ist die „reine“ Wohnversorgung des Kindes beiden je zur Hälfte zuzurechnen; Anhaltspunkte für eine abweichende Konstellation liegen nicht vor. Eine allenfalls in concreto bestehende Ungleichgewichtigkeit der Beiträge beider Eltern zur Schaffung (und Erhaltung) des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses wäre zwischen diesen auszugleichen, änderte aber nichts daran, dass die Substanz beiden gleichteilig zuzuordnen ist. Da der Revisionsrekursgegner einen „Mietwert“ des Hauses von zumindest 1.000 EUR monatlich zugestanden hat, kann er sich nicht dadurch beschwert erachten, dass dem Vater eine Naturalleistung von (ohnehin nur) monatlich 137 EUR angerechnet wird. Darauf, dass dieser keine Kosten des laufenden Betriebs der Wohnung leistet, kommt es nicht an; diese sind (anteilig) aus dem Geldunterhalt zu bestreiten.
 
Soweit der Revisionsrekursgegner dem Rechtsmittel mit dem Argument entgegentritt, sein monatlicher Unterhaltsanspruch „unter Ausschluss der Wohnsituation“ errechne sich mit rund 600 EUR weshalb der Vater selbst dann den begehrten Betrag von 412 EUR in bar zu zahlen habe, wenn man eine monatliche Naturalunterhaltsleistung im Wert von 137 EUR annehmen wolle, übersieht er, dass Gegenstand seines Antrags ein Gesamtunterhaltsanspruch von 412 EUR ist, mit dem auch der Wohnbedarf abgedeckt sein soll. Über das (bezifferte) Begehren kann das Gericht (auch) im außerstreitigen Antragsverfahren nicht hinausgehen (§ 36 Abs 4 Satz 1 AußStrG).
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at