Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar; Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung
GZ 8 Ob 51/14d, 30.10.2014
OGH: Unbeachtlich sind die Rechtsmittelausführungen, soweit sie sich auf die Annahme gründen, die Beklagte habe vom Vollmachtsmissbrauch des Verwalters gewusst. Diese Prämisse steht im Widerspruch zu den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren gegenteiligen Feststellungen der Tatsacheninstanzen.
Das Berufungsgericht hat nach dem für den OGH jedenfalls bindenden Sachverhalt zutreffend erkannt, dass den strittigen Geldflüssen keine Verwaltungshandlungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben eines bevollmächtigten Immobilienverwalters zugrunde lagen, sondern individuelle Vermögensdelikte des C***** H*****, der dabei nicht in seiner Eigenschaft als Verwalter in Vertretung der Klägerin gehandelt hat.
Er hat die von der Klägerin erteilte Vollmacht missbraucht, um von ihrem Konto eine eigene Schuld zu bezahlen und in diesem Ausmaß seine tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten verringert. Er hat sich den Überweisungsbetrag daher zunächst selbst zugewendet. Der Vorgang ist seinem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht anders zu sehen, als wenn ein Verwalter Geld aus einer von ihm verwahrten Handkasse der Klägerin gestohlen und damit eine private Rechnung beglichen hätte.
Die Beurteilung, dass der Beklagten nach den maßgeblichen Feststellungen weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis eines Vollmachtsmissbrauchs vorzuwerfen war, ist zutreffend. Im Nachhinein als verdächtig erscheinende Umstände waren im Zeitpunkt des Eingangs der Rückzahlung noch nicht bekannt, insbesondere war für die Beklagte in keiner Weise erkennbar, dass der auf dem Beleg genannte Auftraggeber der Überweisung nicht der Kontoinhaber war.
Nach der höchstgerichtlichen Rsp ist zwar auch ein redlicher Bereicherter zur Herausgabe eines ihm ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldbetrags verpflichtet, dieser Rechtssatz und die dazu zitierten Entscheidungen sind für den vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. Entscheidend dafür ist nicht, dass C***** H***** als Zeichnungsberechtigter außenwirksam einen Überweisungsauftrag vom Konto der Klägerin erteilen konnte, sondern dass die Beklagte als Empfängerin der Zahlung im Verhältnis zum Auftraggeber H***** eben nicht bereichert war.
Ein Vollmachtgeber muss sich im gesetzlichen bzw vertraglichen Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht die Rechtshandlungen und das Wissen seines Bevollmächtigten zurechnen lassen.
Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist aber dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar.
Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. Die nur für rechtmäßige Verwaltungsagenden erteilte Vollmacht rechtfertigt es daher nicht, der Beklagten die Kenntnis ihres Verwalters von dessen eigenen Straftaten zuzurechnen, um damit ihre Unredlichkeit zu begründen. Umgekehrt hat sich schließlich auch die Revisionswerberin selbst zutreffend dagegen verwahrt, dass ihr die Kenntnis und der Wille des von ihr bevollmächtigten Verwalters iSe bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden.