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Zivilrecht

OGH: Berufsunfähigkeitsversicherung – zur Auslegung des § 3 AB

Die Wortfolge „in dieser Zeit“ in § 3.1 AB bezieht sich auf „mindestens sechs Monate“ und nicht auf „sechs Monate“; damit ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klargestellt, dass eine Versicherungsleistung nur gewährt wird, wenn die Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate dauert (dass sie also auch länger dauern kann), und dass in dieser Zeit (also mindestens sechs Monate oder auch länger) der Versicherungsnehmer auch keine Vergleichstätigkeit ausüben darf

17. 02. 2015
Gesetze:   § 3 AB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, mindestens sechs Monate, Vergleichstätigkeit

 
GZ 7 Ob 163/14t, 26.11.2014
 
Zwischen den Parteien besteht ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag, dem ua die Allgemeinen Bedingungen für den N***** (in der Folge AB) zu Grunde liegen. Sie lauten auszugsweise:
 
„§ 1 Was ist versichert?
 
1. Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Versicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig, so erbringen wir unter Berücksichtigung der Besonderen Vereinbarungen in der Polizze folgende Versicherungsleistungen:
 
- Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, längstens für die vereinbarte Versicherungsdauer. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.
 
- Ganz oder teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.
 
...
 
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
 
1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
 
2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind.
 
3. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war -
nachzugehen und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
 
...
 
§ 13 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
 
1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 11. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.
 
...
 
3. Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.
 
4. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein oder setzen sie herab.“
 
 
Der Haupteinwand der Revision richtet sich gegen die Auslegung des § 3 AB. Die Revision meint, dass es nach § 3.1 AB lediglich darauf ankomme, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich des zuletzt ausgeübten Berufs weiterhin vollständig oder teilweise berufsunfähig sei und er lediglich in den ersten sechs Monaten keine Vergleichstätigkeit ausgeübt habe. Übe er nach Ablauf von sechs Monaten eine Vergleichstätigkeit aus, so ändere dies an der bereits eingetretenen Berufsunfähigkeit nichts mehr.
 
OGH: Die Revision übergeht, dass § 3.1 AB ausführt, dass vollständige Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn die versicherte Person „voraussichtlich mindestens sechs Monate“ ununterbrochen außerstande ist, dem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Die Wortfolge „in dieser Zeit“ bezieht sich also auf „mindestens sechs Monate“ und nicht, wie die Revision meint, auf „sechs Monate“. Damit ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klargestellt, dass eine Versicherungsleistung nur gewährt wird, wenn die Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate dauert (dass sie also auch länger dauern kann), und dass in dieser Zeit (also mindestens sechs Monate oder auch länger) der Versicherungsnehmer auch keine Vergleichstätigkeit ausüben darf. Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 13.1, 3 und 4 AB unterstützt. Danach ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei kann auch erneut geprüft werden, ob die versicherte Person eine Vergleichstätigkeit ausübt. Diese Bestimmung bezieht sich auf den in § 3.1 AB genannten Zeitraum von zumindest sechs Monaten, dh auch auf einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum. Zusätzlich wird in § 13.3 AB ohne zeitliche Grenze eine Mitteilungsobliegenheit hinsichtlich der Minderung der Berufsunfähigkeit und der Wiederaufnahme oder Veränderung der beruflichen Tätigkeit festgelegt. § 13.4 AB regelt ebenfalls ohne zeitliche Grenze ausdrücklich, dass für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder sich der Grad vermindert, die Leistung eingestellt oder herabgesetzt wird. Aus der Gesamtheit der Regelungen der §§ 3 und 13 AB kann für einen verständigen Versicherungsnehmer kein Zweifel darüber bestehen, dass er keinen Anspruch auf Leistung mehr hat, wenn er, wann auch immer, einen Vergleichsberuf ausübt. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Summenversicherung ist. Versicherte Gefahr ist, dass der Versicherungsnehmer seinen bisherigen Beruf oder einen bedingungsgemäßen angemessenen Vergleichsberuf nicht mehr ausüben kann. Da der Kläger ab dem 1. 9. 2012 einen bedingungsgemäßen angemessenen Vergleichsberuf ausübt, besteht die Berufsunfähigkeit des Klägers iSv § 3 AB nicht mehr. Die Beklagte ist daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Leistung verpflichtet, auch wenn der Kläger dem ursprünglich ausgeübten Beruf weiterhin nicht mehr nachgehen kann.

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