Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung „spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs“ absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern; es ist auf die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, abzustellen; das hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert
GZ 7 Ob 163/14t, 26.11.2014
OGH: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung. Die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Diese Versicherungsart soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben. Zu in diesem Sinn vergleichbaren Versicherungsbedingungen wurde ausgeführt, dass Berufsunfähigkeit dann gegeben ist, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung und das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft. Versichert ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur iVm bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung „spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs“ absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Es ist auf die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, abzustellen. Das hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert.
Der Einwand des Klägers, dass es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ausschließlich auf einen Einkommensverlust ankommt, ist iSd dargelegten Rsp richtig. Nicht hingegen kann seiner Argumentation gefolgt werden, dass die von ihm nun ausgeübte Tätigkeit wegen der bestehenden „Lebensgefahr durch potentiell vorbeifahrende Züge“ seiner Lebensstellung nicht entspreche.
Das Erstgericht hat zu den beiden Berufsbildern detailliert und umfassend Feststellungen getroffen. Die Vorinstanzen haben zutreffend argumentiert, dass die Tätigkeiten des Klägers vor und nach dem Unfall gefährlich waren. Anstelle der Gefährdung durch Arbeiten in höhenexponierten Lagen (Absturzgefahr) trat die Gefahr, von vorbeifahrenden Zügen erfasst zu werden. Dass diese Gefahr höher einzuschätzen wäre als jene, der der Kläger nun nicht mehr ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Die psychische Belastung und Verantwortung sind gleich geblieben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die nunmehrige Gefährdung im Hinblick auf die (notorischen) Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich erhöht wäre. Übt der Versicherte eine andere Tätigkeit aus, so muss er beweisen, dass diese Tätigkeit keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ist. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen.