Home

Verfahrensrecht

OGH: Verhinderung von Beweisaufnahmen im Außerstreitverfahren?

Die Rechtssphäre einer Partei kann nur dadurch berührt werden, dass zu wenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber durch eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage

11. 02. 2015
Gesetze:   § 13 AußStrG, § 16 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, keine Verhinderung von Beweisaufnahmen

 
GZ 3 Ob 187/14t, 19.11.2014
 
OGH: Der Grundsatz der materiellen Prozessleitung (§ 13 Abs 1 AußStrG) und der Untersuchungsgrundsatz (§ 16 Abs 1 AußStrG) stehen der Möglichkeit der Parteien entgegen, Beweisaufnahmen zu verhindern. Die Parteien haben daher im Außerstreitverfahren keinen subjektiven Anspruch darauf, dass Beweise nicht aufgenommen werden. Die Rechtssphäre einer Partei kann nur dadurch berührt werden, dass zu wenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber durch eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at