Die Rechtssphäre einer Partei kann nur dadurch berührt werden, dass zu wenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber durch eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage
GZ 3 Ob 187/14t, 19.11.2014
OGH: Der Grundsatz der materiellen Prozessleitung (§ 13 Abs 1 AußStrG) und der Untersuchungsgrundsatz (§ 16 Abs 1 AußStrG) stehen der Möglichkeit der Parteien entgegen, Beweisaufnahmen zu verhindern. Die Parteien haben daher im Außerstreitverfahren keinen subjektiven Anspruch darauf, dass Beweise nicht aufgenommen werden. Die Rechtssphäre einer Partei kann nur dadurch berührt werden, dass zu wenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber durch eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage.